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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Stand: Januar 2007

1. Angebotsgrundlage:

Preisangebote werden in Euro abgegeben. Wir halten uns an unser Angebot 12 Wochen lang gebunden. Die Preise werden nach den am Tage unseres Angebotes gültigen Lohn-Tarifen und Materialkosten errechnet. Bei Veränderungen der Tariflöhne, der tariflichen Arbeitszeit oder der Materialpreise sind wir berechtigt, entsprechende Preisberichtigungen gemäß unserer veränderten Kalkulationsgrundlage vorzunehmen. Den Satzpreisen liegt die Lieferung eines klaren und sauberen, ausschließlich einseitig maschinengeschriebenen Manuskriptes zugrunde. Bei den Preisen für Klischees und Reproduktionen sind einwandfreie Vorlagen vorausgesetzt. Satzerschwernisse infolge schlechten Manuskriptes werden gesondert berechnet, ebenso zusätzliche Arbeiten, die durch die Lieferung von nicht einwandfreien Vorlagen entstehen.

2. Zahlungsbedingungen:

Alle Zahlungsfristen laufen ab Rechnungsdatum. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen rein netto zu zahlen. Die Zahlung durch Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen, Rechnungen zu verlangen und die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Die Rechnung wird nach Fertigstellung und eintretender Abnahmeverpflichtung erstellt. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Von uns nicht verschuldete Überschreitung einer vertretbaren Herstellungszeit berechtigt uns zur Stellung von Zwischenrechnungen und gegebenenfalls zur Berechnung von Stehsatzmiete. Zwischenrechnungen können auf jeden Fall erstellt werden, wenn die Herstellung länger als 1 Monat dauert. Bei Bereitstellung größerer Papier- oder Kartonmengen oder besonderer Materialien können wir Vorauszahlung verlangen. Die Zahlungspflicht des Käufers wird nicht berührt durch sein Verlangen nach Minderung oder durch Gegenforderungen. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht gegenüber unserem Zahlungsanspruch ist ausgeschlossen.

3. Eigentumsvorbehalte:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel unser Eigentum. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf an uns übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hierdurch an.

4. Erfüllungsort:

für alle unsere Lieferungen und Leistungen (§ 269 BGB) ist Leipzig. Innerhalb Leipzigs liefern wir frei Haus, sonst ab Agenturhof, ohne versandmäßige Verpackung. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherung wird von uns nur auf ausdrückliche Weisung und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

5. Lieferzeit:

Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Korrekturabzüge, Andrucke, Fertigungsmuster usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber, bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen. Für Überschreitung der Lieferzeit sind wir nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände verursacht wird, die wir nicht zu vertreten haben. Fälle höherer Gewalt und Betriebsstörungen, sowohl im eigenen Betrieb als auch in den Betrieben unserer Unterlieferanten, befreien uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandenen Schaden haftbar zu machen.

6. Lieferungsverzug:

Bei Lieferungsverzug ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz für entgangenen Gewinn und für Folgeschäden kann nicht verlangt werden.

7. Abnahmeverzug:

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, stehen uns die Rechte aus § 326 BGB zu. Statt dessen steht uns auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen. Wir haben aber auch das Recht, die Abnahme der Mengen, mit denen sich der Käufer in Annahmeverzug befindet, zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige, bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit unmöglich, sind wir berechtigt, die Ware für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

8. Beanstandungen:

sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 2 Monaten, nachdem die Ware unser Haus verlassen hat, bei uns eintrifft. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der zuständigen Lieferindustrie - die auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung stehen - für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Das gleiche gilt für Sonderarbeiten, die außerhalb unserer Produktion liegen, z. B. Kunststoffeinbände, Spiralheftungen, Cellophanieren usw.! Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haften wir nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Ist für Mängel das vom Auftraggeber beschaffte Material (Rohstoffe, Klischees, Filme, Farbskalen, Textilien usw.) die Ursache, so befreit uns dies von der Haftung. Für Schäden, die uns durch derartige Materialmängel entstehen, haftet der Auftraggeber. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet. Eine Ersatzpflicht für die Kosten durch fehlerhafte Verarbeitung tritt nur ein, wenn die durch Verarbeitungsfehler anfallenden Remittenden 2 % der jeweiligen Auftragsquote übersteigen. Porto und Frachtkosten oder Bearbeitungskosten für Remittenden werden nicht übernommen. Die Haftung beschränkt sich in der Höhe auf den eigenen Kostenanteil.

9. Materialien:

Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten oder besonders wertvollem Material sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei Stellung des Materials durch den Auftraggeber stehen uns jeweilige Verpackungsrückvergütungen zu. Das Verpackungsmaterial und die unvermeidlichen Abfälle, die in der Produktion entstehen, werden unser Eigentum.

10. Muster:

Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

11. Urheberrecht:

Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, bei uns, Nachdruck oder Vervielfältigung, gleichgültig in welchem Verfahren, auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne unsere Genehmigung nicht zulässig.

12. Abweichungen in Drucksachen:

Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu überprüfen und uns "druckreif" erklärt zurückzugeben. Für die Anfertigung von höchstens 3 Korrekturabzügen in schwarzer Farbe auf Abzugspapier erfolgt keine Sonderberechnung. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Aufträgen und gesetzten Manuskripten sind wir nicht verpflichtet, dem Auftraggeber Korrekturabzüge zu übersenden. Werden Korrekturabzüge nicht verlangt, so beschränkt sich unsere Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Für Rechtschreibung ist der Duden, letzte Ausgabe, maßgeblich. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, es sei denn, dass sie durch Unleserlichkeit des Manuskriptes entstanden sind. Alle Änderungen, die von der Druckvorlage abweichen, insbesondere Autorkorrekturen, sowie alle Änderungen nach Druckgenehmigung, einschließlich der Kosten neuer Druckformen und eines eventuellem Maschinenstillstandes, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

13. Anlieferung von Daten durch den Kunden:

Vom Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferte oder übertragene Daten (z. B. ISDN) unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der Werbeagentur Commercial Artist. Der Kunde trägt die Kosten für von ihm veranlassten bzw. technisch zur vertragsgemäßen Herstellung gebotenen Aufwand. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt allein dem Kunden. Gleichwohl sind wir berechtigt, eine Kopie anzufertigen. Der Kunde versichert, dass weder technischer noch urheberrechtlicher Kopierschutz besteht und stellt die Werbeagentur Commercial Artist von allen diesbezüglichen Haftungsrisiken frei.

14. Herausgabe von Daten:

Die vom Auftragnehmer zur Erstellung des Vertragserzeugnisses hergestellten oder bearbeiteten Zwischenerzeugnisse, insbesondere Daten, Lithos, Druckplatten etc., bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht herausgegeben.

15. Archivierung von Daten:

Daten und Datenträger sowie sonstige Zwischenprodukte werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Näheres ist in einem gesonderten Archivierungsvertrag zu regeln. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

16. Computerausdruck als Vorlage für den Auftrag:

Vom Kunden dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computerausdruck, Digital-Proof) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Abweichungen, insbesondere in der Farbe, enthält, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste ein zusätzlich kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.

17. Mehr- oder Minderlieferung:

Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Mehr- oder Minderlieferung der bestellten Auflage bis zu 5 % anzuerkennen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Farbdrucken oder besonders schwierigen Drucken auf 10 %. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung - wenn das Papier aufgrund der Lieferungsbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde - um deren Toleranzsätze. Bei Aufarbeitung der Rohbögen in mehreren Bindequoten tritt eine weitere Erhöhung je nach Schwierigkeit der Arbeit ein.

18. Aufbewahrung:

und Auf-Lager-Nehmen von Druckvorlagen, Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen (Manuskripte, Originale, Papier usw.) erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung und auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Versicherung gegen Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr hat der Auftraggeber selbst zu besorgen. Die Lagerkosten sind uns gesondert zu vergüten. Für Druckunterlagen und Filme, welche nicht innerhalb 4 Wochen nach Rechnungsstellung abgeholt werden, übernehmen wir keinerlei Haftung.

19. Druckfirma:

Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmennamen, ein Signet oder eine Kenn-Nummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

20. Druckbelege:

Für Archiv- und Werbezwecke ist es uns gestattet, eine angemessene Zahl von Belegen zurückzubehalten.

21. Erfüllungsort und Gerichtstand:

für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschl. Wechsel- und Urkundenprozesse, ist ausschließlich Leipzig. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist die Anwendung deutschen Rechtes vereinbart.


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